Das heißt, es wird eine Person testamentarisch bestimmt, die für das Tier zu sorgen hat.
Die Person, die gemäß Testament oder Vermächtnis mit dieser Auflage "belastet" wird, hat das Tier entweder selbst auf zu nehmen oder bei Personen in Pflege geben, die sich im Sinne des Erblassers, verantwortungsvoll um das Tier zu kümmern haben.
Die hierbei entstehenden Kosten für Futter, Pflege und Tierarzt sind aus dem Erbteil oder Vermächtnis zu begleichen.
Ich kann Ihnen nur raten, um späteren Rechtsstreitigkeiten aus dem Weg zu gehen, Ihren diesbezüglichen Wunsch oder Willen in Ihrem Testament oder Vermächtnis eindeutig und unmissverständlich zu formulieren.
Sinnvoll ist es auch, einen Menschen Ihres Vertrauens zu bestimmen (das muss nicht derjenige sein, der sich um Ihr Tier kümmert) werden, der den Erbteil dann nach Ihren möglichst präzisen Anweisungen zur Versorgung Ihres Tieres verwendet.
So kann diese kann dieser beispielsweise verpflichtet werden, einen monatlichen Betrag für den Unterhalt des Tieres bereitzustellen
Damit nach Ihrem Tod Ihr Tier ausreichend umsorgt und versorgt wird, sollte der Erbteil oder das Vermächtnis alle etwaigen Kosten für Ihr Tier abdecken, also auch mögliche tierärztliche Behandlungen oder eben die kostenpflichtige Betreuungen wie Tierpensionen oder Pflegestellen.
Sprechen Sie mit den Personen, die Sie mit diesem Erbe/Vermächtnis belasten wollen, vorher über Ihr Vorhaben. Klären Sie genau, ob diese Personen, diese Mühen auf sich nehmen wollen und noch mehr, ob Ihr Tier sich bei dieser Person wohlfühlen könnte
Versuchen Sie zu Lebzeiten zu verhindern, dass Ihr Tier nach Ihrem Tod plötzlich verlassen in der Wohnung sitzt, keiner Ihrer Erben mag sich kümmern, und Ihr geliebtes Tier in einem Tierheim "landet".
Susan Beaucamp
Rechtsanwältin/Tieranwältin
www.kanzlei-sbeaucamp.de